Satzung des Knappenvereins Glückauf Dinslaken-Lohberg 1890 e.V.

§  §1 Zweck des Vereins

  1. Der Knappenverein "Glückauf" Dinslaken-Lohberg 1890 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenverordnung Zweck des Vereins ist es, die bergmännische Tradition und Kameradschaft zu pflegen, sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums wie z. B. Denkmalschutz, Altersversorgung, interne Veranstaltungen.  

  2. Zweck des Vereins ist u.a. die Teilnahme des Vereins an dem Begräbnis eines verstorbenen Bergmanns oder Invaliden. 
    Die Teilnahme wird als Ehrenpflicht betrachtet. Bei Bergleuten, die in Ausübung ihres Berufs tödlich verunglückt sind, sowie bei verstorbenen Vereinsmitgliedern wird eine Beteiligung aller Mitglieder am Begräbnis erwartet. 

§ 2 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Knappenverein "Glückauf" Dinslaken - Lohberg 1890 e.V.

  2. Sitz des Vereins ist Dinslaken-Lohberg

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche und unbescholtene Bürger aus Dinslaken - Lohberg und den umliegenden Gemeinden werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch Nichtbergleute, "die sich dem Bergbau verbunden fühlen" , können dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten. 

  2. Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. 
  3. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist mündlich oder schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu richten. Dabei hat der Anmeldende Namen, Stand und Wohnung anzugeben, sowie sich über die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird der Angemeldete aufgenommen, erhält er ein Mitgliedsbuch, in dem die Satzung abgedruckt ist, ausgehändigt.

§ 4 Verlust/Ausschluss der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft geht verloren: 
    a) durch Tod
    b) durch Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
    c) durch Austritt
    d) durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte


  2. Gründe für den Ausschluss durch die MV sind vor allem
    a) die rechtskräftige Verurteilung eines Mitgliedes zu einer Freiheitsstrafe wegen einer ehrenrührigen Straftat. 
    b) ein liederlicher Lebenswandel oder unkameradschaftliches Verhalten
    c) mangelndes Interesse an den Vereinsangelegenheiten, insbesondere Verzug mit den Beiträgen für mehr als ein Jahr

  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 

  4. Mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des früheren Mitgliedes an dem Vereinsvermögen. Das Mitgliedsbuch und alles Gegenstände des Vereins sind unverzüglich an den Verein zurückzugeben.  

 

§ 5 Beiträge, Geschäftsjahr, Vereinsvermögen

  1. Die Höhe des Beitrages wird jeweils in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt.
  2. Die Beiträge werden vierteljährlich vom Konto abgebucht.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 7 

  1. Barvermögen des Vereins ist bei der Niederlassung einer Großbank oder Sparkasse in Dinslaken-Lohberg anzulegen und zwar auf den Namen des Vereins. 

  2. Zur Verfügung über das Konto sind nur der erste Vorsitzende, der erste Schriftführer und der erste Kassierer gemeinsam befugt. 

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind: 
    a) der geschäftsführende Vorstand, der aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (zweiter Vorsitzender), dem ersten Schriftführer und dem ersten Kassierer besteht, 

    b) und die Mitgliederversammlung 

§ 9 

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung und wird von dem bisherigen geschäftsführenden Vorstand geleitet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

  2. Schneidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist alsbald in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode ein Ersatzmitglied zu wählen. 

§ 10

  1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich wie gerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils der erste Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsfähigen Vorstandes gemeinsam berechtigt. 


  2. Im Einzelfalle kann der Vorstand Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein ermächtigen. 

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  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. 

  2. Der erste Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Ist er verhindert, so wird er durch den zwwitwn Vorsitzenden vertreten. 

  3. Der erste Schriftführer führt in den Migliedsversammlungen Protokoll. Ihm obliegt daneben die Erledigung des Schriftverkehrs des Vereins. 

  4. Der erste Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, so dass der Bestand zu jeder Zeit festgestellt werden kann. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. 

§12 

  1. Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes wird ein erweiteter Vorstand geebildet. Ihm gehören an: 
    Der zweite Schriftführer, 
    Der zweite Kassierer
    der erste Beisitzer,
    der zweite Beisitzer
    Fahnenträger

  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden wie die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden wie die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. 

§13 Die Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen an jedem ersten Sonntag im Monat stattfinden. 
  2. Im Monat Januar eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Diese beschließt über: 
    a) den Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes, 
    b) den Rechenschaftsbericht des ersten Kassierers, 
    c) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und 
    d) die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes. 

  3. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der erste Vorsitzende -  im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende - ein, wenn hierfür ein Anlass besteht. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller Vereinsmitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden zu lassen. 

  4. Zu einer Mitgliederversammlung ist wenigstens eine Woche vorher durch einen Anschlag (Aushang) im Vereinsheim des Vereins in Dinslaken - Lohberg, Lohbergstr. 20A, mit Angabe der Tagesordnung, einzuladen.  

 

§14 

Vor der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Kassenprüfung durchzuführen. Als Prüfer werden von der Jahreshauptversammlung drei Mitglieder gewählt, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. 

§15

  1. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit nicht durch dieses Satzung etwas anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme ds ersten Vorsitzenden - oder - wenn dieser verhindert ist, die Stimme des die Versammlung leitenden zweiten Vorsitzenden. 

  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch einzutragen und von dem ersten Vorsitzenden oder von dem zweiten Vorsitzenden, wenn dieser die Versammlung geleitet hat, und dem ersten Schriftführer zu unterschreiben. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen, erfolgt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt. 

§16

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden, zu der die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung gemäß §13 eingeladen worden sind. 
  2. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitgliedern. 
  3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Sind vier Fünftel der stimmberechtigen Mitglieder nicht anwesend, so wird erneut gemäß §13 Abs. 1 zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. In dieser Versammlung kann die Auflösung  des Verein mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden. 

§17

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vreins an die "Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Dinslaken e.V., Nikolaus-Groß-Str. 4, 46535 Dinslaken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§18

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Knappenvereins "Glückauf" Dinslaken - Lohberg vom Februar 1965 außer Kraft. 

Dinslaken, im Juli 2018. 

Im Original unterschrieben vom 1. Vorsitzenden des Knappenvereins, A. Doller und der 1. Schriftführerin Inge Bednortz